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   BGH, 14.07.1956 - III ZR 23/55   

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BGH, 14.07.1956 - III ZR 23/55 (https://dejure.org/1956,6685)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1956 - III ZR 23/55 (https://dejure.org/1956,6685)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 (https://dejure.org/1956,6685)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Als Recht, das nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist hessisches Landesrecht grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 ZPO); daran ändert die Tatsache, daß außerhalb des Frankfurter Gerichtssitzes Senate in Darmstadt und Kassel gebildet worden sind, nichts (Urteil des Senats vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 -).
  • BVerwG, 16.07.1970 - II C 14.69

    Versorgung eines ehemaligen durch die Besatzungsmacht eingesetzen kommissarischen

    Auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 - mit der Begründung, der Kläger sei durch § 12 GWG als von der Besatzungsmacht eingesetzter Oberbürgermeister einem gewählten gleichgestellt und die Kürzung seines Ruhegehalts nach § 1 KBVG sei verfassungswidrig, zahlte die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 1. April 1948 bis zum 31. Dezember 1961 Versorgungsbezüge nach der Besoldung ... RBO.

    Zwar ist auf Grund des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 - davon auszugehen, daß dem Kläger durch die bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten am 31. Juli 1946 geltende Erstfassung des § 12 GWG fiktiv der gleiche Rechtsstand wie der eines nach Ablauf der regelmäßigen Wahlperiode nicht wiedergewählten Bürgermeisters vermittelt wurde.

  • BGH, 13.11.1980 - III ZR 74/79

    Bindungswirkung des im Zusammenhang mit einer Teilbaugenehmigung erteilten

    An diese Auslegung ist der Senat gebunden, da es sich insoweit um die Anwendung irrevisiblen Landesrechts handelt, denn es gilt nur in einem Oberlandesgerichtsbezirk (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 = LM Nr. 1 zu HessVersorgG).
  • BGH, 13.06.1967 - VI ZR 8/66

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf einen öffentlichen Versorgungsträger bei

    2o Dieses Hessische Landesrecht, das auch angesichts der außerhalb des Frankfurter Gerichtssitzes gebildeten Senate in Darmstadt und Kassel nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist zwar grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 ZPO; BGH Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 - LM Hess" VersorgG Nr" l)c Die Revisibilität der genannten Bestimmungen folgt aber daraus, daß der gesetzliche Übergang und die ihm gegebene Einschränkung, er könne nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden, nicht nur wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtengesetze (vgl" § 87 a BBG) Übereinstiramen, sondern den zwingenden Rahmenvorschriften des Bundes entsprechen, welche die einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten bezwecken (§§ 1, 52 BRRGr).
  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 69/57

    Rechtsmittel

    Es handelt sich nach allem bei dem Oberlandesgericht Frankfurt mit seinen auswärtigen Senaten nicht etwa um eine nur justizverwaltungsmäßig erfolgte Zusammenfassung verschiedener selbständiger Gerichtskörper, sondern um ein einheitlich gegliedertes Gericht, von dem nur, wie auch bei einigen anderen Gerichten einzelne Spruchabteilungen detachiert sind (so bereits Urteil des Senats vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 -).
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